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Impressionen: Stettiner Haff

Natur- und Artenschutzgebiete

Eine zusammenfassende Erläuterung zu Schutzgebieten des Natur- und Artenschutzes ist im Gutachtlichen Landschaftsprogramm für das Land M-V (UM M-V 2003b) enthalten, dessen Ausführungen nachfolgend mit geringen Änderungen wiedergegeben werden:

Die flächen- bzw. objektbezogene Unterschutzstellung von Teilen der Landschaft ist das traditionelle ordnungsrechtliche Instrument des Naturschutzes seit gut 80 Jahren aufgrund verschiedenster rechtlicher Vorschriften. Die heute gültigen Schutzkategorien werden durch das Bundesnaturschutzgesetz rahmenrechtlich vorgegeben und in Landesnaturschutzgesetzen ausgestaltet. Neben den nationalen Schutzgebieten gibt es Schutzgebiete und gebietsbezogene Prädikate nach internationalen Richtlinien und Übereinkommen (z.B. FFH-Richtlinie und EU-Vogelschutzrichtlinie). Ziel der Schutzgebietsausweisungen war früher vor allem die Erhaltung von Naturschönheiten und Naturdenkmalen, heute stehen der Schutz und die Entwicklung der biologischen Vielfalt und der abiotische Ressourcenschutz neben der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft als Grundlage für die Erholung im Vordergrund. Daneben tragen sie zum Umweltmonitoring, zur Grundlagen- und angewandten Forschung sowie zur Umweltinformation und -bildung bei.

Dargestellte Schutzkategorien nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (§§ 23 bis 29 BNatSchG und §§ 20 bis 26 LNatG) sind:

Naturschutzgebiet (NSG)
NSG (§ 23 BNatSchG, § 22 LNatG) dienen dem vorrangigen Schutz von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten. Neben den gesetzlichen geschützten Biotopen sind sie das verordnungsrechtliche Instrument der Obersten Naturschutzbehörde zur Sicherung der biologischen Vielfalt. Darüber hinaus werden NSG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen bzw. landeskundlichen Gründen sowie aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit ausgewiesen. Es gelten in der Regel umfangreiche Veränderungsverbote.

Landschaftsschutzgebiet (LSG)
LSG (§ 26 BNatSchG, § 23 LNatG) als meist großräumige Gebiete weisen gegenüber Naturschutzgebieten eine geringere Schutzintensität auf und lassen größeren Raum für menschliche Aktivitäten. Sie dienen der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit dem möglichen Schutzzweck der Bewahrung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes können sie auch zur Sicherung der Erholungsvorsorge eingesetzt werden. Mit der Schutzgebietsverordnung der Unteren Naturschutzbehörde wird der gesamte Charakter einer Landschaft oder ein besonderer Schutzzweck gesichert.

Nationalpark (NLP)
NLP (§ 24 BNatSchG) sind durch das Gesetz gebildete Großschutzgebiete, die im überwiegenden Teil ihres Gebietes möglichst ungestörte Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten sollen. Es handelt sich um großräumige Naturlandschaften von besonderer Eigenart. Sie befinden sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand bzw. sie bieten die notwendigen Voraussetzungen für eine natürliche Entwicklung. Entsprechend ihrem Schutzzweck werden NLP Besuchern für die Umweltbildung und für störungsfreie Erholungsformen erschlossen. Grundlage bildet ein „Nationalparkplan“ mit einer Zonierung (Kern-, Entwicklungs- und Pflegezone) des Schutzgebietes. Es gelten umfangreiche Veränderungsverbote.

Biosphärenreservat (BR)
BR (§ 25 BNatSchG) sind durch das Gesetz gebildete Großschutzgebiete. Es handelt sich um großräumige Modellgebiete von Natur- und Kulturlandschaften, in denen gemeinsam mit den hier lebenden und wirtschaftenden Menschen beispielhafte Konzepte für nachhaltige Landnutzungsformen erarbeitet und umgesetzt werden sollen. Im Rahmen des weltweiten Programms der UNESCO „Der Mensch und die Biosphäre“ dienen sie der Erforschung von Mensch-Umwelt-Beziehungen, der ökologischen Umweltbeobachtung und Umweltbildung. Die BR werden in unterschiedliche Zonen gegliedert. Es gelten differenzierte Veränderungsverbote.

Naturpark (NP)
NP (§ 27 BNatSchG, § 24 LNatG) sind großflächige Kulturlandschaften, die durch menschliches Wirtschaften über lange Zeiträume geprägt wurden. Diese Landschaften mit einer großen Arten- und Lebensraumvielfalt und einem besonders „schönen“ Landschaftsbild eignen sich besonders für naturverträgliche Erholungsformen. Wesentliche Aufgaben sind der Schutz und die Entwicklung der Kulturlandschaften durch schonende Landnutzungen, die Sicherung der biologischen Vielfalt, die Erhaltung von historischen Stätten sowie die Öffentlichkeitsinformation und Umweltbildung. Veränderungsverbote erfolgen mit der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten in den NP. Die Gebiete werden durch die Verordnung der Landesregierung zum NP erklärt.

Schutzgebiete nach internationalen Vereinbarungen und Richtlinien:

Die Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) bestimmt den Aufbau des Europäischen Ökologischen Netzes NATURA 2000. Die Bestimmungen der FFH-Richtlinie sind im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz umgesetzt worden. Ziel ist die Erhaltung bedrohter Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten mit europaweiter Bedeutung in einem kohärenten Biotopverbundsystem. Bestandteil von NATURA 2000 sind:

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach FFH-Richtlinie 92/43/EWG
Mit der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) wird neben dem Artenschutz insbesondere der Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume ein besonderes Gewicht zugesprochen. Als Hauptziele werden genannt: „Erhaltung der biologischen Vielfalt“ und „einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“ zu bewahren oder wiederherzustellen (Artikel 2 (2)). Anhang I legt die zu schützenden Lebensräume fest. Die Artenschutzregelung des Anhangs II zielt vor allem auf mediterrane und makronesische Endemiten, so dass nur einige Arten von gemeinschaftlichem Interesse in Deutschland vorkommen. Demgegenüber liegt der Schwerpunkt des Schutzes für Mitteleuropa bei den natürlichen Lebensräumen des Anhangs I.

Europäische Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG (SPA – Special Protected Area)
Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 2.4.1979 (79/409/EWG) regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten einheimischen Vogelarten. Damit sind die Errichtung von Schutzgebieten sowie Einschränkungen von Jagd, Handel und Nutzung der Lebensräume von Vogelarten festgeschrieben. Für die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sind besondere Schutzmaßnahmen durch die Schaffung von besonderen Schutzgebieten zu ergreifen.

Aufgrund der zögerlichen Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie wurden im Rahmen des BirdLife-IBA-Programms umfassende Gebietslisten zu wichtigen Vogelgebieten (IBA – Important Bird Area) erarbeitet, die als Grundlage für die Ausweisung weiterer Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (SPA) genutzt werden können (Scheller et al. 2002).

Karte: Nationale Schutzgebiete


Karte: Internationale Schutzgebiete


Karte: IBA Schutzgebiete
Verwendete Quellen für die kartographische Darstellung:
Daten des LUNG M-V zu Schutzgebieten sowie für polnische Schutzgebiete online - Informationen unter: http://natura2000.mos.gov.pl/natura2000/index.php
Skov, H., G. Vaitkus, K.N. Flensted, G. Grishanov, A. Kalamees, A. Kondratyev, M. Leivo, L. Luigujõe, C. Mayr, J.F. Rasmussen, L. Raudonikis, W. Scheller, P.O. Sidlo, A. Stipniece, B. Struwe-Juhl & B. Welander (2000): Inventory of coastal and marine Important Bird Areas in the Baltic sea. BirdLife International, Cambridge.
 
Weitere verwendete Quellen:
Scheller, W., R. Strache, W. Eichstädt & E. Schmidt (2002): Important Bird Areas (IBA) in Mecklenburg-Vorpommern. Ornithologische Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern e. V., 178 S.
UM M-V (2003b): Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern. Umweltministerium des Landes M-V. Schwerin.